23.08.2011
Die
Deutsche EuroShop AG ist eine vermögensverwaltende Holding, die bisher die so
genannte „erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung“ (§ 9 Ziffer 1 Satz 2 GewStG)
in Anspruch genommen hat. Dies entspricht langjähriger Übung und wurde stets
von der Finanzverwaltung anerkannt.
Aufgrund
eines kürzlich vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt II 2011,
Seite 367, veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) besteht das
Risiko, dass die o. g. steuerliche Handhabung für die Deutsche EuroShop AG
zukünftig nicht mehr anzuwenden ist. Der BFH hatte im Fall einer Komplementärin
in Rechtform einer GmbH entschieden,
dass dieser im Rahmen ihrer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden
Grundstückspersonengesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung zu
versagen ist. Sollte die Finanzverwaltung dieses Urteil über den Einzelfall
hinaus auf die Deutsche EuroShop AG anwenden, käme es zu einer bisher nicht
angefallenen Gewerbesteuerbelastung.
Nach
derzeitiger Kenntnis wird die Deutsche EuroShop AG im Geschäftsjahr 2011 für
Vorjahre sowie für das Geschäftsjahr 2011 Vorsorge für Gewerbesteuerrisiken in
Höhe von rund 6,1 Mio. € treffen müssen.
Dieser Steueraufwand wird den FFO (Funds from Operations) der Gesellschaft im
Geschäftsjahr 2011 mit rund 0,12 € je Aktie belasten. Die Gesellschaft
erwartet, 2011 nunmehr einen FFO von 1,40-1,44 € je Aktie zu erwirtschaften;
ursprünglich waren 1,48-1,52 € je Aktie nach 1,40 € im Vorjahr prognostiziert.
Die
übrigen Ziele für die Ergebniskennzahlen Umsatz, EBIT und EBT vor
Bewertungsergebnis werden aufgrund des erfreulichen Geschäftsverlaufs für 2011
aufrechterhalten.
Für
2012 hält die Gesellschaft die FFO-Guidance von 1,60-1,64 € je Aktie vorerst
aufrecht, da in den nächsten Wochen in- und ausländische Standortalternativen
geprüft werden.
Das
Bewertungsergebnis 2011 würde durch die Gewerbesteuerpflicht ebenfalls negativ
belastet; die latenten Steuerrückstellungen müssten deutlich erhöht werden. So
ergäbe sich für den Fall, dass die Deutsche EuroShop AG weiterhin ihre
Geschäftsleitung in Hamburg hätte, ein zusätzlicher, aber einmaliger
Rückstellungsbedarf von 85-90 Mio. € (ungünstigster Fall), der 2011 das
Bewertungsergebnis belasten würde. Durch eine Verlegung des Konzernsitzes
innerhalb Deutschlands könnte sich dieser Betrag auf bis zu 50 Mio. €
reduzieren.
Der
Text des Urteils kann über die Website der Deutsche EuroShop abgerufen werden:
|
| |||
|
|
|
||
|
|
Google+ | ||
|
|
SlideShare |
|
YouTube |
|
|
Blog: IR Mall |
| |
|
RSS-Feed: abonnieren |