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DES GB2015 Deutsch

RECHNUNGSLEGUNG UND ABSCHLUSSPRÜFUNG Die Rechnungslegung des Deutsche EuroShop- Konzerns erfolgt auf der Grundlage des §315a Handelsgesetzbuch (HGB) in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den International Finan- cial Reporting Standards (IFRS). Der Jahresab- schluss der Deutsche EuroShop AG wird wei- terhin nach den Rechnungslegungsvorschrif- ten des HGB erstellt. Für die Aufstellung der Abschlüsse ist der Vorstand verantwortlich. Die Beauftragung des Jahresabschlussprüfers übernimmt die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses, wobei der Jahresabschlussprüfer zuvor von der Hauptversammlung gewählt wurde. Die erhöhten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wer- den dabei erfüllt. AUSBLICK Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich in den letzten drei Jahren im Hinblick auf einen Generationswechsel und neue Anforde- rungen an die Zusammensetzung deutlich ver- ändert. Die adäquate Zusammensetzung des Gremiums ist sicher gestellt und den Vor- gaben des Deutschen Corporate Governance Kodex wird damit in ausgewogener Form ent- sprochen. Entsprechenserklärung Im November 2015 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gemeinsam ihre aktua- lisierte Entsprechenserklärung nach §161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskom- mission Deutscher Corporate Governance Kodex für das Geschäftsjahr 2015 abgegeben. Die Erklärung wurde auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deutsche-euroshop.de dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht. Gemeinsame Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutsche EuroShop AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop AG erklären, dass den vom Bundesministeri- um der Justiz am 4. Juli 2003 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Emp- fehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der letzten Fassung vom 5. Mai 2015 mit wenigen nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird. • Die D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt des Aufsichtsrats (Kodex Ziff. 3.8). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG wurde für den Vor- stand ein Selbstbehalt vereinbart. Für den Aufsichtsrat ist auch zukünftig kein Selbst- behalt vorgesehen. Ein Selbstbehalt hat nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Auswirkungen auf das Verantwortungsbewusstsein und die Loyalität, mit denen die Gremienmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. • Der Aufsichtsrat hat keinen oberen Führungskreis zum Vergütungsvergleich abgegrenzt (Kodex Ziff. 4.2.2). Die Belegschaft der Deutsche EuroShop AG besteht nur aus vier Personen. Daher ist eine  Abgrenzung zwischen ihr und einem oberen Führungskreis nicht sinnvoll. Insofern kann nur das Verhältnis zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung der Gesamtbelegschaft vom Aufsichtsrat berücksichtigt werden. • Für Aufsichtsratsmitglieder ist keine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat festgelegt (Kodex Ziff. 5.4.1). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass für Aufsichtsratsmitglieder die wesentlichen Krite- rien „Qualifikation“ und „Fähigkeit“ gelten. Eine Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer könnte eine qualifizierte und erfolgreiche Aufsichtsratsarbeit beenden. • Der Konzernabschluss wird binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende veröffentlicht (Kodex Ziff. 7.1.2). Die Gesellschaft legt Wert darauf, geprüfte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahres- abschlüsse zu veröffentlichen. Aufgrund der zeitlichen Abläufe für die Erstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses ist ein früherer Termin für die Veröffentlichung nicht möglich. Untestierte, aber für den Kapitalmarkt wesentliche Kennzahlen werden vorab veröffentlicht. Hamburg, 27. November 2015 Vorstand und Aufsichtsrat Deutsche EuroShop AG INVESTOR RELATIONS 111

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